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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der HERMConcept GmbH

für die Arbeitnehmerüberlassung/-mit anschließender Übernahme
(Stand 01.03.2010)

1. Allgemeines

Für sämtliche von der HERMConcept GmbH (im Folgenden: HERMConcept) aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Entleiher) gelten auch dann nicht, wenn HERMConcept nicht ausdrücklich widerspricht oder der Entleiher erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

2. Vertragsabschluss

2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot von HERMConcept nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Entleihers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für HERMConcept keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Entleiher nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2 Sofern der Entleiher beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit HERMConcept eine gesonderte Vereinbarung treffen.

3. Arbeitsrechtliche Beziehungen

3.1 Der Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Entleiher. HERMConcept ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers.
3.2 Für die Dauer des Einsatzes bei dem Entleiher obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit HERMConcept vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei HERMConcept.

4. Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Entleihers/Arbeitsschutzmaßnahmen

4.1 Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt HERMConcept insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
4.2 Der Entleiher wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Zeitarbeitnehmer von HERMConcept aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
4.3 Zur Wahrnehmung der HERMConcept obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Entleiher HERMConcept ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.
4.4 Sofern für die Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Entleiher diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und HERMConcept die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.
4.5 Der Entleiher wird HERMConcept einen etwaigen Arbeitsunfall des entsandten Zeitarbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Entleiher HERMConcept einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit HERMConcept den Unfallhergang untersuchen.

5. Zurückweisung/Austausch von Zeitarbeitnehmern

5.1 Der Entleiher ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber HERMConcept zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der HERMConcept zu einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Entleiher ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist HERMConcept berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Entleiher zu überlassen.
5.2 Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer von HERMConcept nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.
5.3 Darüber hinaus ist HERMConcept jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Entleiher überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu entsenden.

6. Leistungshindernisse/Rücktritt

6.1 HERMConcept wird ganz oder zeitweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch HERMConcept schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder von HERMConcept, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist HERMConcept in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die von HERMConcept überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers bestreikt wird.
6.3 Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher HERMConcept unverzüglich unterrichten. HERMConcept wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird HERMConcept vom Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen HERMConcept nicht zu.

7. Abrechnung

7.1 Bei sämtlichen von HERMConcept angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. HERMConcept wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen HERMConcept zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3 HERMConcept nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und vom Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird HERMConcept Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass HERMConcept Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Entleihers zurückgeht, ist HERMConcept berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von HERMConcept erteilten Abrechnung bei dem Entleiher sofort – ohne Abzug – fällig und zahlbar.
7.5 Die von HERMConcept entsandten Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von HERMConcept erteilten Abrechnungen befugt.
7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist HERMConcept berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen.

8. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung

8.1 Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von HERMConcept aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
8.2 Der Entleiher ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HERMConcept berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.

9. Gewährleistung/Haftung

9.1 Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Arbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Arbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
9.2 HERMConcept, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn HERMConcept, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung von HERMConcept sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet HERMConcept darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
9.3 Der Entleiher verpflichtet sich, HERMConcept von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. HERMConcept wird den Entleiher über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.

10. Übernahme von Zeitarbeitnehmern/Vermittlungshonorar

10.1 Der Entleiher erkennt ausdrücklich an, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien neben der Vereinbarung über die Überlassung von Zeitarbeitnehmern eine Personalvermittlungsabrede für den Fall der Übernahme von Zeitarbeitnehmern durch den Entleiher nach einer Überlassungsdauer von weniger als 6 Monaten enthält.
10.2 Bei einer Übernahme des Zeitarbeitnehmers innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überlassungsvereinbarung und nach einer vorherigen Überlassungsdauer von weniger als sechs Monaten wird ein Vermittlungshonorar fällig. Dies gilt sowohl für eine unmittelbare Übernahme des Zeitarbeitnehmers in das Unternehmen des Entleihers als auch im Falle einer mittelbaren Übernahme in ein dem Entleiher verbundenes Unternehmen. Das Vermittlungshonorar beträgt bei Einstellung innerhalb von 1 bis 2 Monaten 10 % vom Jahresbruttogehalt des Mitarbeiters, bei Einstellung nach 3 bis 4 Monaten 7 % vom Jahresbruttogehalt des Mitarbeiters und bei Einstellung nach 5 bis 6 Monaten 5 % vom Jahresbruttogehalt des Mitarbeiters. Das Jahresbruttogehalt errechnet sich aus dem vereinbarten Entgelt unter Einbezug etwaiger Jahressonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld).
10.3 Das Vermittlungshonorar wird mit Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Entleiher, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers fällig und nach Rechnungsstellung durch HERMConcept zahlbar. Der Entleiher verpflichtet sich, HERMConcept von der Übernahme des Zeitarbeitnehmers unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Rahmen der Unterrichtung wird der Entleiher HERMConcept das Bruttomonatsgehalt des übernommenen Zeitarbeitnehmers im Sinne der Ziffer. 10.3 dieser AGB mitteilen. Unterlässt der Entleiher eine entsprechende Angabe oder liegen HERMConcept Nachweise vor, dass die Angaben des Entleihers unzutreffend sind, ist HERMConcept berechtigt, ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 3.500,00 zugrunde zu legen. Dem Entleiher bleibt vorbehalten, ein geringeres Bruttomonatsgehalt des übernommenen Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.

11. Vertragslaufzeit/Kündigung

11.1 Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Entleiher berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.
11.2 Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. HERMConcept ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht oder b) der Entleiher eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.
11.3 Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Entleiher ist nur wirksam, wenn sie gegenüber HERMConcept ausgesprochen wird. Die durch HERMConcept überlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

12. Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel

12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die von HERMConcept entsandten Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Entleiher zu vereinbaren.
12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen HERMConcept und dem Entleiher ist der Sitz der jeweiligen HERMConcept Geschäftsstelle, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Entleiher Kaufmann ist. HERMConcept kann ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Entleihers geltend machen.
12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen HERMConcept und dem Entleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformereignis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

HERMConcept GmbH – Geschäftsbereich gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit)-

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